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Ab 2004 muss auch stellvertretender Programmleiter benannt werden

Das Internationale Jugendprogramm e.V.

Textnummer: 262602

Erstellt am 2004/12/14, zuletzt geändert am 2008/09/02

Der Programmrat hat die ab Januar 2004 geltende Lizenzordnung so geändert, dass bis spätestens 31. Dezember 2004 bzw. dem Jahresbericht 2004 innerhalb des Programmleitungsteams auch ein Stellvertreter zu benennen ist.

Der Programmrat hat die ab Januar 2004 geltende Lizenzordnung so geändert, dass bis spätestens 31. Dezember 2004 bzw. dem Jahresbericht 2004 innerhalb des Programmleitungsteams auch ein Stellvertreter zu benennen ist.

Dass die Aufgaben von Programmanbietern und Anbieterstellen nur im Team mit der erforderlichen Nachhaltigkeit und Qualität geleistet werden können, ist eine inzwischen weit verbreitete Erkenntnis. Beim Programmlehrgang hat das Thema „Jugendprogrammteam“ einen hohen Stellenwert, seine Existenz gehört sogar zu den Lizenzbedingungen (vgl. Ziffer 6.1 Punkt 1 der Lizenzordnung: „Vorbereitung und Koordination der Programmarbeit durch ein Team mit einem verantwortlichen Leiter“).

Ein Team sind mindestens zwei Personen. In Fällen, wo nicht einmal ein solches „Tandem“ vorhanden war, hat der Weggang des Programmleiters nun schon mehrfach zur Einstellung der Programmarbeit und zur Rückgabe der Lizenz geführt. Um ein solches Fiasko in Zukunft auszuschließen, wurde die besagte Ziffer der Lizenzordnung nach dem Vorbild des Weltprogramms jetzt um den Zusatz „und Stellvertreter“ ergänzt.

Im Stammdatenformular wurde bereits ein entsprechendes Feld eingefügt, die Anbieter-Datenbank wird als nächstes folgen. Übergangsfrist für die Bennennung eines stellvertretenden Programmleiters ist der 31. Dezember 2004 bzw. der Jahresbericht 2004.